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07. 10.
1968 Heut hast Du Geburtstag Diamant unseres Lebens der so unmenschlich wurde zerstört. Der Stein-Diamant er zählt nur im Leben - weh dem der ihn zerstört! Du mußtest sterben den hilflosen Tod umgeben von Menschen im weißen Trikot. Sie halfen Dir nicht in Deiner Not. Dein Flehen verhallte, Dein Leben erlosch: "Sie lassen mich sterben! Helft mir doch!" Nun steht nur noch Dein Grab im Wind. Wir sind lebend doch tot, bei Dir unserm
Kind! |
25. 05. 1993 Acht Jahre bist Du heute fort und ganz bestimmt an einem besseren Ort, ohne Lügen und Verschweigen, nur die Wahrheit ist dort eigen! Auf Erden erleben wir Grauen pur was Wahrheit zählt auf der Menschen Spur Vertrauen hatt'st Du hier gegeben und hast es bezahlt mit Deinem Leben. Die Zeit heilt keine Wunden und deckt den Schmerz nie zu wie grausam sterben musstest Du! |
In Liebe Deine Familie
Am 25.05.1993 verblutete unsere 24-jährige Tochter in unserem Beisein (Vater,
Mutter, Bruder) im KKH ... ......
6 Ärzte - 1 Assistenzärztin 1 Facharzt 1 Oberarzt der Inneren Medizin, 1
Oberarzt und 1 Assistenzärztin der Chirurgie, 1 Notarzt Facharzt Innere Medizin
- waren vor Ort und sahen sprichwörtlich zu, wie sie bei vollem Bewusstsein
unmenschlich grauenvoll, hilflos starb. Alle Bitten um eine adäquate Behandlung
waren vergebens. Nach 4-stündiger Nichtbehandlung war unsere Tochter tot. "Helft
mir", "sie lassen mich verbluten", "Mama sie lassen mich sterben, lass uns
beten", waren ihre letzten Hilferufe und wir standen hilflos dabei.
Immer das gnadenlose Sterben, ihre Angst und Not und unsere Hilflosigkeit vor
Augen und ihre letzten Worte, die für uns nie aufhören, sind der Marterpfahl
unseres Lebens.
6 lange Jahre dauerte das Ermittlungsverfahren, bis in einem Prozess mit
einem Urteil die Schuld der fahrlässigen Tötung festgestellt wurde. Unglaubliche
Erfahrungen mussten wir machen und sogar auch noch nach dem rechtskräftigen
Urteil.
Über die Vorgeschichte und unsere Erfahrungen beim
Ermittlungsverfahren
und Prozess (Gutachter, Anwälte, Justizbehörde) und was sich nach dem Urteil
abspielte (Falsch-Gutachten, Strafanzeigen, verhinderte Rechtsverfolgung,
Politisches Gremium)
berichten wir zusammenfassend unter www.barbara-sch.de
Hier: Nach dem abgeschlossenen Strafverfahren wegen Vergehen nach §222 StGB
Das Strafverfahren war beendet worden mit dem Schuldspruch der fahrlässigen Tötung. Der STA hatte in seinem Plädoyer die Erklärung abgegeben, dass im Ermittlungsverfahren Fehler unterlaufen seien und so nur die kleinen Lichter auf der Anklagebank säßen. Weitere Schuldige seien nicht angeklagt worden. Sie würden nun prüfen, ob weitere Ermittlungen noch möglich seien. Doch das sah so aus: Monate nach dem rechtskräftigen Urteil wurde in einer Krankenhausbetriebskommissionssitzung (politisches Gremium Kreistag/Landrat) ein medizinisches Falschgutachten über die fahrlässig getötete Patientin mit ihren persönlichen Daten verteilt. Diese Kurzfassung Gutachten wurde auf tel. Verabredung des ärztl. Direktors der Versterbeklinik mit dem Gutachter -Ordinarius einer Uni.- einen Tag vor der Sitzung zugefaxt. Der Gutachter bescheinigt hier, basierend auf der im Gerichtsverfahren festgestellten Urkundenfälschung der Aufnahmeuntersuchung sowie einer nachweislich nicht vorhandenen Lebererkrankung, welche man der Patientin unterschieben wollte, es aber keinerlei Beweise und Befunde gab, sowie auf Grund einer Statistik, dass die Nichtbehandlung der Patientin korrekt gewesen sei. "Die Folgerungen, die in der akuten Situation von mehreren unterschiedlichen
Fachkollegen erhoben wurden, sind schlüssig und nachvollziehbar" heißt es
hier. Im Prozess hatten jedoch alle Fachkollegen erklärt, keine solche Folgerungen
getroffen zu haben. Ob dieser Professor für dieses Gutachten Unterlagen hatte
und welche oder dies telef. diktiert bekam? Unsere Schreiben hierzu an den
ärztl. Direktor, an den Gutachter selbst, an die Uni. und an den Landrat blieben
dazu unbeantwortet. Der STA hatte inzwischen mitgeteilt, dass keine weiteren Ermittlungen mehr
geführt bzw. eingeleitet würden, da alle strafrechtlich relevanten Vorwürfe
verjährt seien. (5 Jahre Ermittlungsfehler!) Da durch Aussagen im Prozess jedoch klar geworden war, dass die
verschwundenen Originalkrankenakten bis Dez. 1994 noch da waren, sahen wir, dass
der STA trotz der eingestandenen Ermittlungsfehler und der Ankündigung bei
Möglichkeit zu ermitteln, nicht mehr ermitteln wollte. So haben wir (per Anwalt)
im Dez. 1999 Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter der Klinik wegen
Urkundenunterdrückung gestellt. Im März 2000 übersandten wir an den STA zu
unserer Strafanzeige das Falschgutachten. Inzwischen hatten wir auch ein Schreiben vom Sachverständigen des
Strafverfahrens an den Landrat in Händen. Dieser Gerichtssachverständige war zu
der Sitzung der Betriebskommission geladen gewesen und schreibt: "Sehr geehrter Herr Landrat, Der Verlauf der Sitzung der Krankenhausbetriebskommission am 2.9.1999 hat
mich zutiefst erschüttert, weil für mich nicht erkennbar die schonungslose
Aufklärung der Umstände, die zum Tode der jungen Patientin beigetragen haben, im Mittelpunkt der Anhörung
stand. Statt dessen wurde die Sitzung mit einer Gerichtsschelte und dem Versuch
der Rechtfertigung der Behandlung eröffnet. Ich hatte die Einladung zu der
Sitzung angenommen, weil mir der Verwaltungsleiter des Krankenhauses
...mitgeteilt hatte, dass es um die Aufklärung der Schwachstellen geht, damit
sich ein solcher Fall in Zukunft nicht mehr wiederholen kann. Dieses Ziel ist
zumindest während meiner Anwesenheit in der Sitzung nicht erreicht
worden. Die wiederholt vom leitenden ärztlichen Direktor vorgetragene Auffassung,
dass sich die Patientin im Finalstadium eines metastasierten Melanoms befunden
habe, widerspricht den nachprüfbaren Tatsachen. Eine zwei Wochen vor der
Notaufnahme im Kreiskrankenhaus...durchgeführte Untersuchung in einer
onkologischen Spezialklinik hat keinen Anhalt für Metastasen ergeben. Bei der
Obduktion konnten ebenfalls keine Metatasen gefunden werden. Die Patientin starb
nicht an einem metastasierten Melanom, sondern an den Folgen eines
Blutungsschocks, der nicht rechtzeitig behandelt worden ist. Den Grund für die zögerliche Behandlung des Blutungsschocks erfuhr ich erst
in der Sitzung. Unter der (falschen) Annahme, es handele sich um ein
Finalstadium eines metastasierten Melanoms wurde eine Behandlung von den Ärzten
nicht mehr als sinnvoll erachtet. Ich halte eine Entscheidung über Leben und Tod
in einer Notfallsituation ohne vollständige Kenntnis des gesamten medizinischen
Sachverhaltes für ethisch und rechtlich nicht vertretbar. Welche fatalen Folgen
ein derartiges Vorgehen haben kann, zeigt dieser Fall
lehrbuchhaft. Wenn der leitende ärztliche Direktor das Vorgehen der behandelnden Ärzte nach
wie vor für "korrekt" hält, dann stellt sich für mich die Frage, warum die
Krankenhausleitung den verurteilten Arzt vom Dienst suspendiert hat. Ein
merkwürdiger Widerspruch! Sehr geehrter Herr Landrat, der Hinweis auf die Zusammensetzung des Gerichts
im Zusammenhang mit Ihrer eingangs geäußerten Kritik an dem Urteil hat mich
schockiert. Ich unterstelle einmal, dass sich Ihr Hinweis auf den
Schöffen............ bezogen hat. Man kann ein Urteil für sachlich falsch
halten, die Unparteilichkeit eines Gerichtes sollte jedoch vor allem von einem
politischen Amtsträger bis zum Beweis des Gegenteils nicht in Zweifel gezogen
werden. Wenn Sie an der Unparteilichkeit des Gerichts Zweifel haben, das Urteil
für sachlich falsch halten und der leitende ärztliche Direktor von der Unschuld
der behandelnden Ärzte so überzeugt ist, wie er dies in der Sitzung vorgetragen
hat, so hätte es die Fürsorgepflicht für den verurteilten Arzt geboten, den
Prozess im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüfen zu lassen. Warum haben
Sie darauf verzichtet? Von dem leitenden ärztlichen Direktor wurde meine Zuständigkeit als
Sachverständiger in diesem Falle in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang bitte
ich zur Kenntnis zu nehmen, dass ich trotz Einspruchs der Verteidigung der
Beklagten vom Vorsitzenden des Gerichts als Sachverständiger geladen worden bin.
Die mir vom Gericht gestellte Frage, die ich als Sachverständiger zu beantworten
hatte, lautete 'Hätte die Patientin bei rechtzeitiger Bluttransfusion in dieser
Nacht überlebt?' Hierbei handelt es sich nicht um eine onkologische, sondern um
eine notfallmedizinische bzw. intensivmedizinische Fragestellung, für die ich
mich als ausgewiesener Intensivmediziner fachlich zuständig
fühlte. Die Kommissionsmitglieder waren erkennbar an einer Aufklärung der
Schwachstellen interessiert. Eine Analyse der Schwachstellen war jedoch nicht
möglich, weil der Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft bekannt war. Daher kam
die wenig strukturierte Diskussion über die Suche nach dem wahren Sachverhalt
kaum hinaus. Einige Fragen der Kommissionsmitglieder wurden unvollständig
beantwortet. So wurde z.B. bei der Frage nach dem Verbleib der
Originalkrankenakte nicht mitgeteilt, dass auch die Duplikate der chirurgischen
Konsiliaruntersuchung in der chirurgischen Abteilung, der
Blutanforderungsformulare und der Blutgruppenbefunde in der Blutbank sowie der
Laborbefunde im Labor nicht mehr auffindbar sind. Auch die im Computer
gespeicherten Laborbefunde konnten nicht mehr beigebracht werden, weil
zwischenzeitlich ein neues Computersystem angeschafft worden sei (in anderen
Krankenhäusern werden in solchen Fällen die gespeicherten Daten auf Datenträgern
abgelegt). Welch ein Zufall, dass ausgerechnet alle die Patientin betreffenden
Befunde an ganz verschiedenen Orten im Krankenhaus nicht mehr auffindbar sind.
Ein Schelm, der hier Schlechtes denkt. Nach dem Verlauf der Sitzung, soweit ich sie miterlebt habe, habe ich große
Zweifel, ob in dieser Kommission eine schonungslose Aufklärung der
erschütternden Zustände im Krankenhaus ....... möglich ist. Eine unabhängige
Untersuchungskommission außerhalb von ........ könnte diese schwierige Aufgabe
nach meiner Einschätzung besser lösen. Dadurch könnte der angeschlagene Ruf und
das volle Vertrauen der Bevölkerung in das Krankenhaus wieder hergestellt
werden. Darauf hätten alle Krankenhausmitarbeiter, die ihren Dienst nach bestem
Wissen und Gewissen erfüllen, einen Anspruch. Sehr geehrter Herr Landrat, ich bitte Sie, dieses Schreiben allen Mitgliedern
der Krankenhausbetriebskommission in ungekürzter und unveränderter Form zur
Kenntnis zu bringen. Mit freundlichen Grüßen Prof. ..."
Wir (per Anwalt) wiesen den STA auf die Verletzung von Privatgeheimnissen hin
(§ 203 STGB) wie auch darauf, dass trotz der im Strafverfahren festgestellten
Organisationsmängel" wieder forsch die Auffassung vertreten wird, es sei im
Falle (...) eine rein medizinisch begründete Entscheidung getroffen
worden." Fazit: Das Schreiben an den Landrat haben alle Mitglieder der
Betriebskommission erhalten. Es sind die gewählten Vertreter aller Parteien.
Keiner hat sich unseres Wissens über diese, in der Sitzung offen ausgesprochenen
und von diesem Sachverständigen darauf hingewiesenen Todesumstand unserer
Tochter aufgeregt oder Gedanken gemacht. Oder es wurde Ihnen eigenes Denken
abgenommen? Es beschreibt keine fahrlässige Tötung, sondern ein gewolltes
STERBEN LASSEN! Dies zeigt die Wahrheit und die fürs Gericht gemachte Wahrheit!
Wir wandten uns an die Datenschutzbehörde um Auskunft, wie Datenschutz beim
Umgang mit Patientendaten gilt. Die Antwort in 10/2000 mit Gesetzestexten
bestätigte uns, was man inzwischen als Patient als Schutz erwarten darf und
kann. Auf § 28 des hessischen Datenschutzgesetzes berufend haben wir in 10/2000
die Datenschutzbehörde gebeten tätig zu werden. ---- Eine Akteneinsicht bei der STA zum Stand der Strafanzeige wurde
abgelehnt. So stellten wir in 12 /2000 eine weitere Strafanzeige: 1. gegen den ärztl. Dir. der Versterbeklinik wegen Verletzung von
Privatgeheimnissen (§203 STGB ), Verwertung fremder Geheimnisse (§204 STGB) und
des Verdachts des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 STGB) ----
2. gegen den von ihm beauftragten Gutachter wegen Ausstellung eines
unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§278 STGB ) sowie der Verletzung von § 12
Abs.4 ( Datenschutz im Krankenhaus)----- 3. gegen den Landrat wegen des Gebrauchs eines unrichtigen
Gesundheitszeugnisses (279 STGB) ( Anm.: die im Gerichtsverfahren festgestellten
nachweislichen Falschaussagen über den Zustand der Patientin sowie der
Urkundenfälschung waren ihm bekannt, auch hatte er einen Beobachter im 4 tägigen
Strafverfahren.) Unter dem 16.1.2001 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den
Verwaltungsdirektor (diesen hat der STA eingesetzt) und weitere unbekannte
Bedienstete wegen §274 StGB eingestellt. (1. Strafanzeige wegen aller
verschwundenen Original-Krankenunterlagen) In der Begründung ist zu lesen: "Der Beschuldigte bestreitet ein strafrechtlich relevantes
Verhalten. Ihm sei nicht bekannt, wo sich die Original-Krankenunterlagen befinden. Die
Krankenakten werden im Archiv verwaltet. Es habe nachvollzogen werden können,
dass der im Verfahren involvierte Oberarzt im Dezember 1997 die Krankenakte
der..... einsah und sich die Akte übergeben ließ, was im Archiv entsprechend
vermerkt worden sei. Sie sei dann komplett zurückgegeben worden. Es sei zu
vermuten, dass es sich um die Original-Krankenakte gehandelt habe.( Anm. kann
man alles unkontrolliert zurückbringen? d.h. austauschen!) Er, der Beschuldigte,
sei zu dem Zeitpunkt des Ablebens ... noch nicht Verwaltungsdirektor ...
gewesen. Eine komplett durchnummerierte Kopie der Krankenakte befinde sich nach
wie vor im Archiv. ( Anm.: in dieser durchnummerierten Krankenakte fehlen wie im
Verfahren vor Gericht festgestellt wurde nachweislich vorhandene Dokumente. Das
Verschwinden aller Original-Patientenunterlagen konnte passieren, da trotz
gerichtl. angeordneter Beschlagnahme nur Fotokopien angefertigt wurden und mit
diesen - obwohl z.T. sehr unleserlich- ermittelt wurde.) In der Begründung heißt es weiter zu Gepflogenheiten der Aktenentnahme aus
dem Archiv... ist auf der Karteikarte vermerkt, dass die Akte am 10.12.1997
durch Frau ...entnommen wurde. Im Aktenschrank befand sich auch noch das DIN A5
Blatt mit dem entsprechenden Eintrag. Frau ... war zur damaligen Zeit Sekr. des
Prof. ... Auf tel. Befragung teilte sie folgendes mit: Sie sei seinerzeit von Prof. ...
beauftragt worden, die Akten zu holen und habe sie in seinem Büro übergeben, wo
er mit dem Oberarzt...(Anm.: Angeklagten OA) ein Gespräch führte. Beide seien
dann mit der Akte zum Verwaltungsdirektor gegangen. Sie habe die Akte - wobei
sie davon ausgeht, dass es sich um die Originalakte gehandelt habe- nicht mehr
zu Gesicht bekommen......... Prof. ...erklärte auf Befragen, er sei damals Vorgesetzter des Dr.
...(beschuldigter OA) gewesen. Er habe ein medizinisches Interesse an dem Fall
gehabt und sich aus diesem Grunde die Akte kommen lassen.( Anm.: er hatte mit
der Behandlung in keinster Weise in der Nacht etwas zu tun) Er habe die Akte 6 -
10 Wochen in Besitz gehabt und dann im Büro des
Verwaltungsdirektors....zurückgegeben, wobei ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob
er die Akte dem Beschuldigten ... (Verwaltungsdir.) oder einer anderen Person
übergab. Danach habe er die Akte nicht mehr gesehen. Nach der Aussage des Prof.
...erklärte der Beschuldigte (Verwaltungsdir.) auf Befragen, dass er sich an ein
Gespräch mit Prof. ...und Dr. ...(beschuldigter OA) in seinem Arbeitszimmer
erinnern könne, während der Prof. ... im Besitz der Krankenakte gewesen sei. Er
könne aber weder sagen, ob es sich um die Originalakte oder eine Kopie gehandelt
habe, noch ob Prof. ... die Akte wieder mitgenommen oder in der
Verwaltungsdirektion zurückgelassen habe. Auch Dr. ... (OA) bestätigt auf
Anfrage ein Gespräch im Dezember1997 mit Prof. ... betreffend des Ablebens
der...Er habe jedoch keine Originalkrankenunterlagen der... in Händen gehabt.
Nach alledem ist auf Grund der Ermittlungen nicht feststellbar, ob die
Originalkranken- unterlagen der Verstorbenen... im strafrechtlichen Sinne
vernichtet oder unterdrückt wurden und selbst wenn dies der Fall wäre, wer als
Täter in Betracht käme.( Anm. es sind aber auch alle Behandlungs- Zweitschriften
der im KKH verteilten Abteilungen verschwunden ) Fest steht, dass Prof. ... sich
die Krankenakte von seiner Sekr. ... aus dem Archiv holen und sich aushändigen
ließ und sie danach nicht wieder in das Archiv zurückgelangten, wie die
sichergestellte Karteikarte und das ausgefüllte DIN A5 Blatt belegen. Seine
Aussage, er habe sie in dem Büro des Verwaltungsdir. zurückgegeben, ist jedoch
nicht zu wiederlegen. Die Einlassung des Beschuldigten... (Verwaltungsdir.)
hierzu ist wenig ergiebig, da er zum einen nicht weiß, ob es sich um die
Original-Akte gehandelt hat und zum anderen die Möglichkeit nicht ausschließt,
dass Prof. ... die Akte wieder mitgenommen hat. Bei dieser Sachlage besteht auch
gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht. Das gleiche gilt für Dr. .. (OA) es
sind keine Beweismittel vorhanden, die darauf schließen ließen, dass er die
Originalakte beiseite geschafft hat." Der zur Strafanzeige eingereichte Brief des Sachverständigen und das
Falschgutachten ist sicher beim STA unterm Tisch gelandet und wurden hier nicht
erwähnt. Fazit: Patientenakten in einem Archiv brauchen nicht wieder zurück gebracht
werden. Die Karteikarten für eine Dokumentation der Aus- wie der Rückgabe sind
Spielereien und haben keine Funktion. Der Schutz der Intimsphäre der Patienten
ist kein Rechtsgut, erst recht nicht, wenn sie tot sind. -- Aber auch
bekanntgewordene Tatsachen aus einer Tat sind beim STA nicht in den Händen, wie
man als Bürger es erwartet. Unter dem 18.1.2001 wird dann die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
(zweite Strafanzeige wegen § 203,204,278,279 STGB; HDSG ) abgelehnt. In dieser
Begründung heißt es: ".....ärztl. Direktor...beauftragte den Mitbeschuldigten Prof. ... (Anm.:
Kurzgutachten für die Betriebskommission) mit der Erstellung eines Gutachtens,
das zu dem Tod der....... Stellung nehmen sollte. Zu diesem Zweck übermittelte
er ihm Krankenunterlagen der Verstorbenen, die nach Angaben des Mitbeschuldigten
...(Landrat) anonymisiert waren (Anm.: der STA hatte dieses Gutachten und hätte
sehen müssen, dass darin nichts anonymisiert war und somit dies schon nicht
stimmen konnte.) Unter dem Datum des 1.9.1999 übersandte der Beschuldigte Prof.
... dem Beschuldigten Dr. ... (ärztl. Dir.) ein zweieinhalb Seiten langes
Schreiben, das er als "eine Zusammenfassung des Konzepts zum Gutachten..."
bezeichnete und das sich mit der Vorerkrankung und Behandlung der Verstorbenen
im Krankenhaus befasste. Dieses "Gutachten" wurde von dem Beschuldigten...
(Landrat) in eine Sondersitzung der Betriebskommission des Krankenhauses mit
einbezogen.(Anm.: besser gesagt verteilt) Eine Strafbarkeit nach §§ 278,279 STGB ist schon deshalb nicht gegeben, weil
das Schreiben des Beschuldigten Prof. ... vom 1.9.99 kein Gesundheitszeugnis
i.S. dieser Vorschriften darstellt. Das Zeugnis muss über den Gesundheitszustand
eines Menschen ausgestellt sein. Dem unterfallen solche nicht, die sich mit der
Todesursache- wie hier der sechseinhalb Jahre zuvor Verstorbenen befassen.
(Anm.: da kann man ungeniert alles bescheinigen) Eine Strafbarkeit nach dem HDSG
ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Ob sonstige
datenschutzrechtliche Verstöße vorliegen, ist hier nicht zu
beurteilen. Der Prüfung der Strafbarkeit nach §§ 203, 204 STGB steht entgegen, dass der
nach § 205 StGB erforderliche Strafantrag nicht in der Frist des § 77b StGB
rechtzeitig gestellt wurde. (Anm.: zur ersten Strafanzeige wurde der STA schon
auf dieses hingewiesen) Die Anzeigenerstatter und Antragsberechtigten hatten spätestens Anfang
Februar 2000 Kenntnis davon erlangt das der Beschuldigte Dr. ..
Krankenunterlagen Ihrer Tochter an Prof. ... weitergegeben hatte. Dies ergibt
sich aus einem Schreiben des Rechtsvertreters der Anzeigenerstatter.... vom
8.2.2000 gerichtet an den Beschuldigten (Landrat). Strafanzeige -und damit auch
Strafantrag wurde jedoch erst am 21.12. 2000 eingegangen am 28.12. und damit
lange nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt. Ein früherer Strafantrag liegt
nicht vor. Dem Schriftsatz vom 16.3.2000 ... ist ein Strafantrag nicht zu
entnehmen. (Anm.: seit da lagen aber dem STA die Belege vor) Dort heißt es: "
Unabhängig davon, dass sich PD. Dr. ...möglicherweise der Verletzung von
Privatgeheimnissen im Sinne von § 203 StGB strafbar gemacht hat, indem er
unbefugt medizinische Daten von.... weitergegeben hat, ist auf jeden Fall
dringend zu ermitteln,...." Ein Begehren auf strafrechtliches Eingreifen wird
erkennbar nicht zum Ausdruck gebracht, was sich auch aus dem Umstand ergibt,
dass angeregt wird, den - jetzt Beschuldigten Prof. ... als Zeugen zu vernehmen.
(Anm.: ob das von ihm erstellte Gutachten auf Originalakten basiert )
Fazit: Auch wenn der STA Belege und Hinweise fristgemäß vorliegen hat,
ermittelt er nicht von sich aus, auch wenn vorher erklärt worden war, dass die
Möglichkeit weiterer Ermittlungen geprüft würde. Es ist Rechtsmitteln unkundigen
Normalbürgern unmöglich Fakten fristgemäß zu liefern, da alle Instanzen auf Zeit
spielen durch Nicht- oder übermäßig verzögerte -Beantwortung von Anfragen, um
Fristen, die man als Normalbürger nicht kennt, verstreichen zu lassen. Dem
Rechtsuchenden wird der Rechtsweg gewollt dadurch versperrt. Wie im Strafverfahren!. Auch die Datenschutzbehörde ließ man wohl deshalb auf die erbetene
Stellungnahme zur Klärung beim Umgang mit den Patientendaten warten. Dies sei
diese Behörde, wie man uns dort erklärte, nicht gewohnt. Diese Stellungnahme
benötigte z.B. von der Datumsmäßigen Erstellung bis zur Faxmäßigen Ankunft DREI
Monate. Das erste Ergebnis bzw. die Beurteilung des Datenschützers, die rechtliche
Bewertung der Frage ob die Aushändigung des medizinischen Gutachtens im
Zusammenhang mit dem Tod unserer Tochter an die Mitglieder der
Betriebskommission und dessen Verbleib bei diesen datenschutzrechtlich zulässig
war : "Ich bin zu der Auffassung gelangt, dass seinerzeit weder eine rechtliche
noch eine tatsächliche Notwendigkeit dafür bestand, das Gutachten der
Betriebskommission zur Kenntnis zu geben. Auch durch Eigenbetriebsgesetz und
Hessischer Gemeindeordnung normierte Auskunfts- und Kontrollbefugnisse der
Mitglieder solcher Organe rechtfertigen es nicht, medizinische Daten zur
Kenntnis zu geben bzw. diese sogar bei den Empfängern zu belassen. Wenn man die
Frage, ob die Kenntnisnahme des Gutachtens erforderlich war, überhaupt hätte
bejahen können, so hätte im vorliegenden Fall das Papier keineswegs bei den
Mitgliedern der Betriebskommission verbleiben dürfen. Man hätte es einsammeln
müssen, um eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte zu verhindern. Ich habe dem Geschäftsführer gegenüber deutlich gemacht, dass eine Verletzung
der ärztlichen Schweigepflicht sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Erforderlichkeit i.S. von § 11 Abs.1 Hessisches Datenschutzgesetz
vorliegt. Fazit: Da der Datenschützer "keine rechtlichen Befugnisse" hat und nur rügen
kann, der STA aber keine Lust, keine Zeit, keine Kenntnis über dieses
Bürgerrecht, keinen Willen oder auch eine Anordnung hatte, dieses nicht/zu
ermitteln bleiben die Rechte unserer toten Tochter, die nicht sterben wollte und
da auch nicht hätte sterben müssen wenn man ihr geholfen hätte, die bis zum
letzten Atemzug um Hilfe flehte, sondern die man einfach sterben ließ, auf der
Strecke. Der einzig reale Weg, die auch von dem Datenschützer gerügten und
festgestellten Verletzungen und Verstöße zu Ahndung zu bringen, wurde vom STA
unter den Tisch gefegt. Das nennt man RECHTSSTAAT. |
Wir möchten betonen, dass wir auch gute und menschliche Ärzte kennengelernt
haben welche, wie viele andere auch, Hochachtung verdienen.
Wenn aber ein Fehler oder Versagen zu Leid geführt hat, sollte dies nicht
gnadenlos und jahrelang geleugnet, vertuscht und gerechtfertigt werden, mit dem
Wissen, dass die Opfer am schwächsten sind. Das Leid ist unermesslich, es
betrifft das höchste Gut - Leben -