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07. 10. 1968

Heut hast Du Geburtstag Diamant unseres Lebens

der so unmenschlich wurde zerstört.

Der Stein-Diamant er zählt nur im Leben

- weh dem der ihn zerstört!

Du mußtest sterben den hilflosen Tod

umgeben von Menschen im weißen Trikot.

Sie halfen Dir nicht in Deiner Not.

Dein Flehen verhallte, Dein Leben erlosch:

"Sie lassen mich sterben! Helft mir doch!"

Nun steht nur noch Dein Grab im Wind.

Wir sind lebend doch tot, bei Dir unserm Kind!

25. 05. 1993

Acht Jahre bist Du heute fort

und ganz bestimmt an einem besseren Ort,

ohne Lügen und Verschweigen,

nur die Wahrheit ist dort eigen!

Auf Erden erleben wir Grauen pur

was Wahrheit zählt auf der Menschen Spur

Vertrauen hatt'st Du hier gegeben

und hast es bezahlt mit Deinem Leben.

Die Zeit heilt keine Wunden

und deckt den Schmerz nie zu

wie grausam sterben musstest Du!

In Liebe Deine Familie

 


Am 25.05.1993 verblutete unsere 24-jährige Tochter in unserem Beisein (Vater, Mutter, Bruder) im KKH ... ......

6 Ärzte - 1 Assistenzärztin 1 Facharzt 1 Oberarzt der Inneren Medizin, 1 Oberarzt und 1 Assistenzärztin der Chirurgie, 1 Notarzt Facharzt Innere Medizin - waren vor Ort und sahen sprichwörtlich zu, wie sie bei vollem Bewusstsein unmenschlich grauenvoll, hilflos starb. Alle Bitten um eine adäquate Behandlung waren vergebens. Nach 4-stündiger Nichtbehandlung war unsere Tochter tot. "Helft mir", "sie lassen mich verbluten", "Mama sie lassen mich sterben, lass uns beten", waren ihre letzten Hilferufe und wir standen hilflos dabei.

Immer das gnadenlose Sterben, ihre Angst und Not und unsere Hilflosigkeit vor Augen und ihre letzten Worte, die für uns nie aufhören, sind der Marterpfahl unseres Lebens.

6 lange Jahre dauerte das Ermittlungsverfahren, bis in einem Prozess mit einem Urteil die Schuld der fahrlässigen Tötung festgestellt wurde. Unglaubliche Erfahrungen mussten wir machen und sogar auch noch nach dem rechtskräftigen Urteil.

Über die Vorgeschichte und unsere Erfahrungen beim Ermittlungsverfahren

und Prozess (Gutachter, Anwälte, Justizbehörde) und was sich nach dem Urteil abspielte (Falsch-Gutachten, Strafanzeigen, verhinderte Rechtsverfolgung, Politisches Gremium)
berichten wir zusammenfassend unter www.barbara-sch.de

Hier: Nach dem abgeschlossenen Strafverfahren wegen Vergehen nach §222 StGB

Das Strafverfahren war beendet worden mit dem Schuldspruch der fahrlässigen Tötung. Der STA hatte in seinem Plädoyer die Erklärung abgegeben, dass im Ermittlungsverfahren Fehler unterlaufen seien und so nur die kleinen Lichter auf der Anklagebank säßen. Weitere Schuldige seien nicht angeklagt worden. Sie würden nun prüfen, ob weitere Ermittlungen noch möglich seien.

Doch das sah so aus:

Monate nach dem rechtskräftigen Urteil wurde in einer Krankenhausbetriebskommissionssitzung (politisches Gremium Kreistag/Landrat) ein medizinisches Falschgutachten über die fahrlässig getötete Patientin mit ihren persönlichen Daten verteilt. Diese Kurzfassung Gutachten wurde auf tel. Verabredung des ärztl. Direktors der Versterbeklinik mit dem Gutachter -Ordinarius einer Uni.- einen Tag vor der Sitzung zugefaxt. Der Gutachter bescheinigt hier, basierend auf der im Gerichtsverfahren festgestellten Urkundenfälschung der Aufnahmeuntersuchung sowie einer nachweislich nicht vorhandenen Lebererkrankung, welche man der Patientin unterschieben wollte, es aber keinerlei Beweise und Befunde gab, sowie auf Grund einer Statistik, dass die Nichtbehandlung der Patientin korrekt gewesen sei.

"Die Folgerungen, die in der akuten Situation von mehreren unterschiedlichen Fachkollegen erhoben wurden, sind schlüssig und nachvollziehbar" heißt es hier.

Im Prozess hatten jedoch alle Fachkollegen erklärt, keine solche Folgerungen getroffen zu haben. Ob dieser Professor für dieses Gutachten Unterlagen hatte und welche oder dies telef. diktiert bekam? Unsere Schreiben hierzu an den ärztl. Direktor, an den Gutachter selbst, an die Uni. und an den Landrat blieben dazu unbeantwortet.


Der STA hatte inzwischen mitgeteilt, dass keine weiteren Ermittlungen mehr geführt bzw. eingeleitet würden, da alle strafrechtlich relevanten Vorwürfe verjährt seien. (5 Jahre Ermittlungsfehler!)


Da durch Aussagen im Prozess jedoch klar geworden war, dass die verschwundenen Originalkrankenakten bis Dez. 1994 noch da waren, sahen wir, dass der STA trotz der eingestandenen Ermittlungsfehler und der Ankündigung bei Möglichkeit zu ermitteln, nicht mehr ermitteln wollte. So haben wir (per Anwalt) im Dez. 1999 Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter der Klinik wegen Urkundenunterdrückung gestellt. Im März 2000 übersandten wir an den STA zu unserer Strafanzeige das Falschgutachten.

Inzwischen hatten wir auch ein Schreiben vom Sachverständigen des Strafverfahrens an den Landrat in Händen. Dieser Gerichtssachverständige war zu der Sitzung der Betriebskommission geladen gewesen und schreibt:


"Sehr geehrter Herr Landrat,

Der Verlauf der Sitzung der Krankenhausbetriebskommission am 2.9.1999 hat mich zutiefst erschüttert, weil für mich nicht erkennbar die schonungslose Aufklärung der Umstände, die

zum Tode der jungen Patientin beigetragen haben, im Mittelpunkt der Anhörung stand. Statt dessen wurde die Sitzung mit einer Gerichtsschelte und dem Versuch der Rechtfertigung der Behandlung eröffnet. Ich hatte die Einladung zu der Sitzung angenommen, weil mir der Verwaltungsleiter des Krankenhauses ...mitgeteilt hatte, dass es um die Aufklärung der Schwachstellen geht, damit sich ein solcher Fall in Zukunft nicht mehr wiederholen kann. Dieses Ziel ist zumindest während meiner Anwesenheit in der Sitzung nicht erreicht worden.

Die wiederholt vom leitenden ärztlichen Direktor vorgetragene Auffassung, dass sich die Patientin im Finalstadium eines metastasierten Melanoms befunden habe, widerspricht den nachprüfbaren Tatsachen. Eine zwei Wochen vor der Notaufnahme im Kreiskrankenhaus...durchgeführte Untersuchung in einer onkologischen Spezialklinik hat keinen Anhalt für Metastasen ergeben. Bei der Obduktion konnten ebenfalls keine Metatasen gefunden werden. Die Patientin starb nicht an einem metastasierten Melanom, sondern an den Folgen eines Blutungsschocks, der nicht rechtzeitig behandelt worden ist.

Den Grund für die zögerliche Behandlung des Blutungsschocks erfuhr ich erst in der Sitzung. Unter der (falschen) Annahme, es handele sich um ein Finalstadium eines metastasierten Melanoms wurde eine Behandlung von den Ärzten nicht mehr als sinnvoll erachtet. Ich halte eine Entscheidung über Leben und Tod in einer Notfallsituation ohne vollständige Kenntnis des gesamten medizinischen Sachverhaltes für ethisch und rechtlich nicht vertretbar. Welche fatalen Folgen ein derartiges Vorgehen haben kann, zeigt dieser Fall lehrbuchhaft.


Wenn der leitende ärztliche Direktor das Vorgehen der behandelnden Ärzte nach wie vor für "korrekt" hält, dann stellt sich für mich die Frage, warum die Krankenhausleitung den verurteilten Arzt vom Dienst suspendiert hat. Ein merkwürdiger Widerspruch!


Sehr geehrter Herr Landrat, der Hinweis auf die Zusammensetzung des Gerichts im Zusammenhang mit Ihrer eingangs geäußerten Kritik an dem Urteil hat mich schockiert. Ich unterstelle einmal, dass sich Ihr Hinweis auf den Schöffen............ bezogen hat. Man kann ein Urteil für sachlich falsch halten, die Unparteilichkeit eines Gerichtes sollte jedoch vor allem von einem politischen Amtsträger bis zum Beweis des Gegenteils nicht in Zweifel gezogen werden. Wenn Sie an der Unparteilichkeit des Gerichts Zweifel haben, das Urteil für sachlich falsch halten und der leitende ärztliche Direktor von der Unschuld der behandelnden Ärzte so überzeugt ist, wie er dies in der Sitzung vorgetragen hat, so hätte es die Fürsorgepflicht für den verurteilten Arzt geboten, den Prozess im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüfen zu lassen. Warum haben Sie darauf verzichtet?


Von dem leitenden ärztlichen Direktor wurde meine Zuständigkeit als Sachverständiger in diesem Falle in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang bitte ich zur Kenntnis zu nehmen, dass ich trotz Einspruchs der Verteidigung der Beklagten vom Vorsitzenden des Gerichts als Sachverständiger geladen worden bin. Die mir vom Gericht gestellte Frage, die ich als Sachverständiger zu beantworten hatte, lautete 'Hätte die Patientin bei rechtzeitiger Bluttransfusion in dieser Nacht überlebt?' Hierbei handelt es sich nicht um eine onkologische, sondern um eine notfallmedizinische bzw. intensivmedizinische Fragestellung, für die ich mich als ausgewiesener Intensivmediziner fachlich zuständig fühlte.


Die Kommissionsmitglieder waren erkennbar an einer Aufklärung der Schwachstellen interessiert. Eine Analyse der Schwachstellen war jedoch nicht möglich, weil der Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft bekannt war. Daher kam die wenig strukturierte Diskussion über die Suche nach dem wahren Sachverhalt kaum hinaus. Einige Fragen der Kommissionsmitglieder wurden unvollständig beantwortet. So wurde z.B. bei der Frage nach dem Verbleib der Originalkrankenakte nicht mitgeteilt, dass auch die Duplikate der chirurgischen Konsiliaruntersuchung in der chirurgischen Abteilung, der Blutanforderungsformulare und der Blutgruppenbefunde in der Blutbank sowie der Laborbefunde im Labor nicht mehr auffindbar sind. Auch die im Computer gespeicherten Laborbefunde konnten nicht mehr beigebracht werden, weil zwischenzeitlich ein neues Computersystem angeschafft worden sei (in anderen Krankenhäusern werden in solchen Fällen die gespeicherten Daten auf Datenträgern abgelegt). Welch ein Zufall, dass ausgerechnet alle die Patientin betreffenden Befunde an ganz verschiedenen Orten im Krankenhaus nicht mehr auffindbar sind. Ein Schelm, der hier Schlechtes denkt.

Nach dem Verlauf der Sitzung, soweit ich sie miterlebt habe, habe ich große Zweifel, ob in dieser Kommission eine schonungslose Aufklärung der erschütternden Zustände im Krankenhaus ....... möglich ist. Eine unabhängige Untersuchungskommission außerhalb von ........ könnte diese schwierige Aufgabe nach meiner Einschätzung besser lösen. Dadurch könnte der angeschlagene Ruf und das volle Vertrauen der Bevölkerung in das Krankenhaus wieder hergestellt werden. Darauf hätten alle Krankenhausmitarbeiter, die ihren Dienst nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen, einen Anspruch.

Sehr geehrter Herr Landrat, ich bitte Sie, dieses Schreiben allen Mitgliedern der Krankenhausbetriebskommission in ungekürzter und unveränderter Form zur Kenntnis zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. ..."


Auch dieses Schreiben reichten wir dem STA ein. Es war also offen in der Sitzung zugegeben worden, dass eine Behandlung nicht mehr für sinnvoll erachtet wurde, d.h. für uns, die wir es auch so miterlebt hatten, dass unsere Tochter absichtlich nicht mehr behandelt wurde. -- Eine fahrlässige Tötung? --

Wir (per Anwalt) wiesen den STA auf die Verletzung von Privatgeheimnissen hin (§ 203 STGB) wie auch darauf, dass trotz der im Strafverfahren festgestellten Organisationsmängel" wieder forsch die Auffassung vertreten wird, es sei im Falle (...) eine rein medizinisch begründete Entscheidung getroffen worden."

Fazit: Das Schreiben an den Landrat haben alle Mitglieder der Betriebskommission erhalten. Es sind die gewählten Vertreter aller Parteien. Keiner hat sich unseres Wissens über diese, in der Sitzung offen ausgesprochenen und von diesem Sachverständigen darauf hingewiesenen Todesumstand unserer Tochter aufgeregt oder Gedanken gemacht. Oder es wurde Ihnen eigenes Denken abgenommen? Es beschreibt keine fahrlässige Tötung, sondern ein gewolltes STERBEN LASSEN! Dies zeigt die Wahrheit und die fürs Gericht gemachte Wahrheit!

Wir wandten uns an die Datenschutzbehörde um Auskunft, wie Datenschutz beim Umgang mit Patientendaten gilt. Die Antwort in 10/2000 mit Gesetzestexten bestätigte uns, was man inzwischen als Patient als Schutz erwarten darf und kann. Auf § 28 des hessischen Datenschutzgesetzes berufend haben wir in 10/2000 die Datenschutzbehörde gebeten tätig zu werden. ----


Eine Akteneinsicht bei der STA zum Stand der Strafanzeige wurde abgelehnt.

So stellten wir in 12 /2000 eine weitere Strafanzeige:

1. gegen den ärztl. Dir. der Versterbeklinik wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§203 STGB ), Verwertung fremder Geheimnisse (§204 STGB) und des Verdachts des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 STGB) ----

2. gegen den von ihm beauftragten Gutachter wegen Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§278 STGB ) sowie der Verletzung von § 12 Abs.4 ( Datenschutz im Krankenhaus)-----

3. gegen den Landrat wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (279 STGB) ( Anm.: die im Gerichtsverfahren festgestellten nachweislichen Falschaussagen über den Zustand der Patientin sowie der Urkundenfälschung waren ihm bekannt, auch hatte er einen Beobachter im 4 tägigen Strafverfahren.)

Unter dem 16.1.2001 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Verwaltungsdirektor (diesen hat der STA eingesetzt) und weitere unbekannte Bedienstete wegen §274 StGB eingestellt. (1. Strafanzeige wegen aller verschwundenen Original-Krankenunterlagen)

In der Begründung ist zu lesen:

"Der Beschuldigte bestreitet ein strafrechtlich relevantes Verhalten.

Ihm sei nicht bekannt, wo sich die Original-Krankenunterlagen befinden. Die Krankenakten werden im Archiv verwaltet. Es habe nachvollzogen werden können, dass der im Verfahren involvierte Oberarzt im Dezember 1997 die Krankenakte der..... einsah und sich die Akte übergeben ließ, was im Archiv entsprechend vermerkt worden sei. Sie sei dann komplett zurückgegeben worden. Es sei zu vermuten, dass es sich um die Original-Krankenakte gehandelt habe.( Anm. kann man alles unkontrolliert zurückbringen? d.h. austauschen!) Er, der Beschuldigte, sei zu dem Zeitpunkt des Ablebens ... noch nicht Verwaltungsdirektor ... gewesen. Eine komplett durchnummerierte Kopie der Krankenakte befinde sich nach wie vor im Archiv. ( Anm.: in dieser durchnummerierten Krankenakte fehlen wie im Verfahren vor Gericht festgestellt wurde nachweislich vorhandene Dokumente. Das Verschwinden aller Original-Patientenunterlagen konnte passieren, da trotz gerichtl. angeordneter Beschlagnahme nur Fotokopien angefertigt wurden und mit diesen - obwohl z.T. sehr unleserlich- ermittelt wurde.)

In der Begründung heißt es weiter zu Gepflogenheiten der Aktenentnahme aus dem Archiv... ist auf der Karteikarte vermerkt, dass die Akte am 10.12.1997 durch Frau ...entnommen wurde. Im Aktenschrank befand sich auch noch das DIN A5 Blatt mit dem entsprechenden Eintrag. Frau ... war zur damaligen Zeit Sekr. des Prof. ...

Auf tel. Befragung teilte sie folgendes mit: Sie sei seinerzeit von Prof. ... beauftragt worden, die Akten zu holen und habe sie in seinem Büro übergeben, wo er mit dem Oberarzt...(Anm.: Angeklagten OA) ein Gespräch führte. Beide seien dann mit der Akte zum Verwaltungsdirektor gegangen. Sie habe die Akte - wobei sie davon ausgeht, dass es sich um die Originalakte gehandelt habe- nicht mehr zu Gesicht bekommen.........

Prof. ...erklärte auf Befragen, er sei damals Vorgesetzter des Dr. ...(beschuldigter OA) gewesen. Er habe ein medizinisches Interesse an dem Fall gehabt und sich aus diesem Grunde die Akte kommen lassen.( Anm.: er hatte mit der Behandlung in keinster Weise in der Nacht etwas zu tun) Er habe die Akte 6 - 10 Wochen in Besitz gehabt und dann im Büro des Verwaltungsdirektors....zurückgegeben, wobei ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob er die Akte dem Beschuldigten ... (Verwaltungsdir.) oder einer anderen Person übergab. Danach habe er die Akte nicht mehr gesehen. Nach der Aussage des Prof. ...erklärte der Beschuldigte (Verwaltungsdir.) auf Befragen, dass er sich an ein Gespräch mit Prof. ...und Dr. ...(beschuldigter OA) in seinem Arbeitszimmer erinnern könne, während der Prof. ... im Besitz der Krankenakte gewesen sei. Er könne aber weder sagen, ob es sich um die Originalakte oder eine Kopie gehandelt habe, noch ob Prof. ... die Akte wieder mitgenommen oder in der Verwaltungsdirektion zurückgelassen habe. Auch Dr. ... (OA) bestätigt auf Anfrage ein Gespräch im Dezember1997 mit Prof. ... betreffend des Ablebens der...Er habe jedoch keine Originalkrankenunterlagen der... in Händen gehabt.

Nach alledem ist auf Grund der Ermittlungen nicht feststellbar, ob die Originalkranken- unterlagen der Verstorbenen... im strafrechtlichen Sinne vernichtet oder unterdrückt wurden und selbst wenn dies der Fall wäre, wer als Täter in Betracht käme.( Anm. es sind aber auch alle Behandlungs- Zweitschriften der im KKH verteilten Abteilungen verschwunden ) Fest steht, dass Prof. ... sich die Krankenakte von seiner Sekr. ... aus dem Archiv holen und sich aushändigen ließ und sie danach nicht wieder in das Archiv zurückgelangten, wie die sichergestellte Karteikarte und das ausgefüllte DIN A5 Blatt belegen. Seine Aussage, er habe sie in dem Büro des Verwaltungsdir. zurückgegeben, ist jedoch nicht zu wiederlegen. Die Einlassung des Beschuldigten... (Verwaltungsdir.) hierzu ist wenig ergiebig, da er zum einen nicht weiß, ob es sich um die Original-Akte gehandelt hat und zum anderen die Möglichkeit nicht ausschließt, dass Prof. ... die Akte wieder mitgenommen hat. Bei dieser Sachlage besteht auch gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht. Das gleiche gilt für Dr. .. (OA) es sind keine Beweismittel vorhanden, die darauf schließen ließen, dass er die Originalakte beiseite geschafft hat."

Der zur Strafanzeige eingereichte Brief des Sachverständigen und das Falschgutachten ist sicher beim STA unterm Tisch gelandet und wurden hier nicht erwähnt.

Fazit: Patientenakten in einem Archiv brauchen nicht wieder zurück gebracht werden. Die Karteikarten für eine Dokumentation der Aus- wie der Rückgabe sind Spielereien und haben keine Funktion. Der Schutz der Intimsphäre der Patienten ist kein Rechtsgut, erst recht nicht, wenn sie tot sind. -- Aber auch bekanntgewordene Tatsachen aus einer Tat sind beim STA nicht in den Händen, wie man als Bürger es erwartet.

Unter dem 18.1.2001 wird dann die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (zweite Strafanzeige wegen § 203,204,278,279 STGB; HDSG ) abgelehnt. In dieser Begründung heißt es:

".....ärztl. Direktor...beauftragte den Mitbeschuldigten Prof. ... (Anm.: Kurzgutachten für die Betriebskommission) mit der Erstellung eines Gutachtens, das zu dem Tod der....... Stellung nehmen sollte. Zu diesem Zweck übermittelte er ihm Krankenunterlagen der Verstorbenen, die nach Angaben des Mitbeschuldigten ...(Landrat) anonymisiert waren (Anm.: der STA hatte dieses Gutachten und hätte sehen müssen, dass darin nichts anonymisiert war und somit dies schon nicht stimmen konnte.) Unter dem Datum des 1.9.1999 übersandte der Beschuldigte Prof. ... dem Beschuldigten Dr. ... (ärztl. Dir.) ein zweieinhalb Seiten langes Schreiben, das er als "eine Zusammenfassung des Konzepts zum Gutachten..." bezeichnete und das sich mit der Vorerkrankung und Behandlung der Verstorbenen im Krankenhaus befasste. Dieses "Gutachten" wurde von dem Beschuldigten... (Landrat) in eine Sondersitzung der Betriebskommission des Krankenhauses mit einbezogen.(Anm.: besser gesagt verteilt)

Eine Strafbarkeit nach §§ 278,279 STGB ist schon deshalb nicht gegeben, weil das Schreiben des Beschuldigten Prof. ... vom 1.9.99 kein Gesundheitszeugnis i.S. dieser Vorschriften darstellt. Das Zeugnis muss über den Gesundheitszustand eines Menschen ausgestellt sein. Dem unterfallen solche nicht, die sich mit der Todesursache- wie hier der sechseinhalb Jahre zuvor Verstorbenen befassen. (Anm.: da kann man ungeniert alles bescheinigen) Eine Strafbarkeit nach dem HDSG ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Ob sonstige datenschutzrechtliche Verstöße vorliegen, ist hier nicht zu beurteilen.

Der Prüfung der Strafbarkeit nach §§ 203, 204 STGB steht entgegen, dass der nach § 205 StGB erforderliche Strafantrag nicht in der Frist des § 77b StGB rechtzeitig gestellt wurde. (Anm.: zur ersten Strafanzeige wurde der STA schon auf dieses hingewiesen)

Die Anzeigenerstatter und Antragsberechtigten hatten spätestens Anfang Februar 2000 Kenntnis davon erlangt das der Beschuldigte Dr. .. Krankenunterlagen Ihrer Tochter an Prof. ... weitergegeben hatte. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Rechtsvertreters der Anzeigenerstatter.... vom 8.2.2000 gerichtet an den Beschuldigten (Landrat). Strafanzeige -und damit auch Strafantrag wurde jedoch erst am 21.12. 2000 eingegangen am 28.12. und damit lange nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt. Ein früherer Strafantrag liegt nicht vor. Dem Schriftsatz vom 16.3.2000 ... ist ein Strafantrag nicht zu entnehmen. (Anm.: seit da lagen aber dem STA die Belege vor) Dort heißt es: " Unabhängig davon, dass sich PD. Dr. ...möglicherweise der Verletzung von Privatgeheimnissen im Sinne von § 203 StGB strafbar gemacht hat, indem er unbefugt medizinische Daten von.... weitergegeben hat, ist auf jeden Fall dringend zu ermitteln,...." Ein Begehren auf strafrechtliches Eingreifen wird erkennbar nicht zum Ausdruck gebracht, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass angeregt wird, den - jetzt Beschuldigten Prof. ... als Zeugen zu vernehmen. (Anm.: ob das von ihm erstellte Gutachten auf Originalakten basiert )

Fazit: Auch wenn der STA Belege und Hinweise fristgemäß vorliegen hat, ermittelt er nicht von sich aus, auch wenn vorher erklärt worden war, dass die Möglichkeit weiterer Ermittlungen geprüft würde. Es ist Rechtsmitteln unkundigen Normalbürgern unmöglich Fakten fristgemäß zu liefern, da alle Instanzen auf Zeit spielen durch Nicht- oder übermäßig verzögerte -Beantwortung von Anfragen, um Fristen, die man als Normalbürger nicht kennt, verstreichen zu lassen. Dem Rechtsuchenden wird der Rechtsweg gewollt dadurch versperrt.

Wie im Strafverfahren!.

Auch die Datenschutzbehörde ließ man wohl deshalb auf die erbetene Stellungnahme zur Klärung beim Umgang mit den Patientendaten warten. Dies sei diese Behörde, wie man uns dort erklärte, nicht gewohnt. Diese Stellungnahme benötigte z.B. von der Datumsmäßigen Erstellung bis zur Faxmäßigen Ankunft DREI Monate.

Das erste Ergebnis bzw. die Beurteilung des Datenschützers, die rechtliche Bewertung der Frage ob die Aushändigung des medizinischen Gutachtens im Zusammenhang mit dem Tod unserer Tochter an die Mitglieder der Betriebskommission und dessen Verbleib bei diesen datenschutzrechtlich zulässig war :

"Ich bin zu der Auffassung gelangt, dass seinerzeit weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Notwendigkeit dafür bestand, das Gutachten der Betriebskommission zur Kenntnis zu geben. Auch durch Eigenbetriebsgesetz und Hessischer Gemeindeordnung normierte Auskunfts- und Kontrollbefugnisse der Mitglieder solcher Organe rechtfertigen es nicht, medizinische Daten zur Kenntnis zu geben bzw. diese sogar bei den Empfängern zu belassen. Wenn man die Frage, ob die Kenntnisnahme des Gutachtens erforderlich war, überhaupt hätte bejahen können, so hätte im vorliegenden Fall das Papier keineswegs bei den Mitgliedern der Betriebskommission verbleiben dürfen. Man hätte es einsammeln müssen, um eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte zu verhindern.

Ich habe dem Geschäftsführer gegenüber deutlich gemacht, dass eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit i.S. von § 11 Abs.1 Hessisches Datenschutzgesetz vorliegt.

Fazit: Da der Datenschützer "keine rechtlichen Befugnisse" hat und nur rügen kann, der STA aber keine Lust, keine Zeit, keine Kenntnis über dieses Bürgerrecht, keinen Willen oder auch eine Anordnung hatte, dieses nicht/zu ermitteln bleiben die Rechte unserer toten Tochter, die nicht sterben wollte und da auch nicht hätte sterben müssen wenn man ihr geholfen hätte, die bis zum letzten Atemzug um Hilfe flehte, sondern die man einfach sterben ließ, auf der Strecke. Der einzig reale Weg, die auch von dem Datenschützer gerügten und festgestellten Verletzungen und Verstöße zu Ahndung zu bringen, wurde vom STA unter den Tisch gefegt. Das nennt man RECHTSSTAAT.



Am -- 8.2.2001-- hatte unser Anwalt gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft b. d. Landgericht .... vom 18.01.2001 zugestellt am 01.02.2001 fristwahrend
B E S C H W E R D E eingelegt ( 2. Stafanzeige 21.12.2000 )

Nunmehr, über -- ein Jahr später -- im März 2002 wurde mündlich angefragt ob die Beschwerde nicht zurückgenommen würde.

Ein Anruf bei der STA. mit der Bitte um einen Gesprächstermin brachte die Auskunft, dass dies nicht ginge, da die Sache beim Generalstaatsanwalt liegen würde. Wie man hört ist die Staatsanwaltschaft politisch weisungsgebunden. Bleibt nun abzuwarten, ob die Rechte unserer fahrlässig getöteten Tochter - nun- schutzwürdig sind. Ihr Leben war es nicht.

Wir möchten betonen, dass wir auch gute und menschliche Ärzte kennengelernt haben welche, wie viele andere auch, Hochachtung verdienen.

Wenn aber ein Fehler oder Versagen zu Leid geführt hat, sollte dies nicht gnadenlos und jahrelang geleugnet, vertuscht und gerechtfertigt werden, mit dem Wissen, dass die Opfer am schwächsten sind. Das Leid ist unermesslich, es betrifft das höchste Gut - Leben -

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